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Der ausgehandelte Entwurf für einen neuen Rahmentarifvertrag im Gebäudereinigerhandwerk hat die nächste Hürde hinter sich gebracht. Die Bundestarifkommission der Industriegewerkschaft IG Bau und die des Bundesinnungsverbands (BIV) haben ihn angenommen. Somit tritt der Vertrag zum, 1. November, in Kraft. Als nächstes streben beide Interessensvertretungen die Allgemeinverbindlichkeit der Regelungen für alle 650.000 Beschäftigte im Gebäudereinigerhandwerk an. Dies muss beim Bundesarbeitsministerium beantragt werden.

Wesentliche Regelungen im neuen Rahmentarifvertrag sind:

Kein Weihnachtsgeld

Die zentrale Forderung der IG BAU nach einem 13. Gehalt/Weihnachtsgeld ist im neuen RTV nicht enthalten. Die Tarifkommissionen haben sich darauf verständigt , in den kommenden Lohntarifverhandlungen für 2021 entsprechende Verhandlungen zu führen.

Nur auf die Jahre 2019 und 2020 beschränkt wurde in diesem Zusammenhang vereinbart, dass am 24.12. oder am 31.12. die Beschäftigten bezahlt freigestellt werden. Diejenigen, die an einem dieser Tage arbeiten müssen, erhalten einen Zuschlag von 150%.

Mehrarbeitszuschlag für Teilzeitbeschäftigte abgewendet

Bekanntlich hatte der Bundesinnungsverband wegen der dramatischen Auswirkungen des BAG Urteils vom 19.12.201 8 für Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte den bisherigen RTV mit dem Ziel gekündigt , die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte abzuwenden. Dieses Ziel ist mit dem Abschluss voll erreicht.

Statt eines Mehrarbeitszuschlags wird ein Belastungszuschlag als Erschwerniszuschlag in Höhe von 25% eingeführt, der ab der 9. Arbeitsstunde am Tag zu zahlen ist. Dies kann sowohl Teilzeit als auch Vollzeitkräfte betreffen.

Neuer Anspruch auf Vertragsanpassung:

Den Arbeitnehmern wird ein Anspruch auf Vertragsanpassung eingeräumt, wenn sie 5 zusammenhängende
Kalendermonate in jedem Monat hintereinander mehr als 15 % der einzelvertraglichen Arbeitszeit hinaus gearbeitet haben . Bei der Berechnung fallen die vertretungsstarken Sommermonate Juli, August und September
her aus. Der Anspruch muss vom Arbeitnehmer schriftlich geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen

Nacht-, Sonn und Feiertagszuschläge:

Die Nacht Sonn und Feiertagszuschläge mussten wegen eines weiteren BAG Urteils geändert werden. Das Urteil
hätte für uns die Konsequenz gehabt, dass statt der bisherigen Zuschlagsregelung von 75% für regelmäßige Sonn-
und Feiertagsarbeit die Zuschläge auf 100% bis 200% angehoben werden müssen. Für regelmäßige Nachtarbeit
hätte der Zuschlag von 25% sogar auf 100% angehoben werden müssen.

Zur Vermeidung dieser extrem negativen Konsequenzen und zur Vereinfachung dieser Regelungen sind die Zuschläge wie folgt jetzt geregelt worden:

Nachtzuschlag:

Der einheitliche Nachtzuschlag beträgt 30%. Der bisherige Zuschlag von 100% für Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus, wurde gestrichen.

Sonn- und Feiertagszuschlag:

Der allgemeine Zuschlag für Sonn und Feiertage beträgt 80%. Der Zuschlag von 200% wird beschränkt auf Arbeiten am 1. Mai, Neujahrstag sowie 1. und 2. Weihnachtsfeiertag Die bisherigen Zuschläge in Höhe von 100% und 150% wurden gestrichen

Urlaubsanspruch:

2019: wie bisher 28/29/30 Urlaubstage in der 5 Tage Woche
2020: Bei Neueinstellungen 29 Tage im 1. Jahr und 30 ab dem 2. Jahr
2021: 30 Urlaubstage für alle Beschäftigten

Industriereinigung:

Der Erschwerniszuschlag für Industriereinigung bleibt bei 0,75 Euro und wird erweitert auf die Maschinen und Kesselreinigung.

Gesellenlohn:

Ausgebildete Gebäudereiniger Gesellen, die nach Inkrafttreten dieses Rahmentarifvertrages neu eingestellt werden, sind unabhängig von ihrer Tätigkeit mindestens in die Lohngruppe 6 einzugruppieren.

Quelle: www.die-gebaeudedienstleister.de

 

Der vollständige Inhalt des neuen RTV wurde noch nicht veröffentlicht.

Update / Tarifverhandlungen im Gebäudereiniger-Handwerk

Mehr Urlaub, bessere Lohngruppe für Gesellen, eigener Zuschlag für Industriereinigung und Mehrarbeitszuschläge für alle Beschäftigten – Arbeitgeber legen IG BAU faires Angebot vor

Zur 5. Verhandlungsrunde erklärt Christian Kloevekorn, Verhandlungsführer der Bundestarifkommission des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV):

Selten liest man etwas positives über Gebäudereiniger in der Presse. Generell wird immer wieder behauptet, unsere Reinigungskräfte würden nur Mindestlohn verdienen. Dies stimmt nicht so ganz. Gemeint ist in der Regel der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 € netto.

Der Mindestlohn im Gebäudereiniger-Handwerk beträgt in Ost-Deutschland 10,05 € und in West-Deutschland 10,56 €. Die nächste festgelegt Tariflohnerhöhung erfolgt zum 01.01.2020.

Dies nennt sich Mindestlohn gemäß Entsendegesetz.

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Berlin, 25. April 2019

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) greift tief in Tarifautonomie ein –Bundesinnungsverband ist gezwungen, Rahmentarifvertrag zu kündigen

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks hat heute den seit 1.1.2012 gültigen und allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrag kündigen müssen. Die Kündigung wird aufgrund einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende Juli 2019 wirksam.

Dazu erklärt Johannes Bungart, Geschäftsführer des Bundesinnungsverbandes:

Der Rahmentarifvertrag, den wir mit der IG BAU im Jahr 2011 gemeinsam beschlossen haben, hat über viele Jahre die fairen und allseits anerkannten Spielregeln für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bundesweit allgemeinverbindlich geregelt. Im Rahmentarifvertrag sind unter anderem auch Mehrarbeitszuschläge von 25 Prozent für unsere Vollzeitbeschäftigten festgeschrieben.

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