So eine Schlagzeile in der FinancelTimes Deutschland von heute.

Somit hat das Bundeswirtschaftsministerium am letztmöglichen Tag, Widerspruch gegen die Allgemeinverbindlichkeit der neuen Tariflöhne im Gebäudereiniger-Handwerk eingelegt.

Eine Allgemeinverbindlichkeit der Tariflöhne gibt es bis auf Weiteres nur für die Lohngruppe 1, also 7.87 Euro (West) und 6,36 Euro (Ost). Dies entspricht dem Stand des Tarifvertrages vom 01.04.2004.

Aus meiner Sicht ein ganz derber Schlag in das Gesicht unserer rund 800.000 beschäftigten MitarbeiterInnen und KollegenInnen im Gebäudereiniger-Handwerk. Vor allem dann, wenn man bedenkt mit welchen hohen Forderungen derzeit in anderen Bereichen (Bahn, IG-Metall, etc.) gekämpft wird und wurde.

Im Gebäudereiniger-Handwerk hatte man sich auf eine moderate Erhöhung von 3,5% geeinigt. Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 sollte mit 8,15 € festgeschrieben werden.

Für mich ist diese Gesamtsituation unfassbar und unverantwortlich. Erst im vergangenen Jahr haben sich nach langem Ringen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände im Gebäudereiniger-Handwerk auf einen neuen Tariflohn geeinigt, der bis zum 30.09.2009 Bestand haben sollte. Nun schießt die Politik dagegen. Letztendlich scheint in Berlin keiner zu Wissen was er damit anrichtet.

Bereits mit Wirkung zum 01.01.2008 haben viele Gebäudereinigerkollegen Ihrem Personal den Lohn nach den neuen Tarifen bezahlt. Nun ist damit zu rechnen, dass diese Erhöhung generell wieder Rückgängig gemacht wird, da man sonst im Wettbewerb und bei einer neuen Angebotsabgabe kaum eine Chance hat. Ausnahmen hierzu wird es wohl nur bei Kunden geben, die eine entsprechende Tariferhöhung mitgetragen haben.

Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks wird, laut mir vorliegenden Informationen, dagegen vorgehen. Es wird schon in der kommenden Woche dazu Gespräche im Bundesarbeitsministerium geben. Das Ringen geht somit weiter und in die nächste Runde.

Wann eine Entscheidung fällt, steht nun wieder in den Sternen. Es ist einfach unfassbar.

Seit diesem Jahr droht Arbeitnehmern ein Bußgeld bis 1.000 Euro, wenn sie den Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit nicht mitführen. Bislang konnten die Beschäftigten ein Bußgeld vermeiden, wenn sie bei einer Kontrolle durch die Zollverwaltung den Personalausweis statt des Sozialversicherungsausweises vorlegten. Diese Ausweichmöglichkeit hat der Gesetzgeber gestrichen.

Betroffen von dieser Neuregelung sind alle Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen.

Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabei haben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können. Das eigene Lichtbild muss man selber in den Ausweis einkleben, sonst ist der Ausweis nicht gültig.

Arbeitnehmer ausländischer Firmen müssen anstelle des Sozialversicherungsausweises ihren Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung E 101 (Nachweis der Sozialversicherung im Heimatland) bei der Arbeit mit sich führen.

Diese Information findet man jedoch nicht bei der »Finanzkontrolle Schwarzarbeit« vom Zoll, in Köln.

Entsprechende Pressemitteilungen gab es zu Beginn des Jahres. »An der Mitführungspflicht hat sich für Beschäftigte des Baugewerbes, des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, des Personen- und Güterverkehrsgewerbes, des Schaustellergewerbes, des Gebäudereinigungsgewerbes, der Unternehmen der Forstwirtschaft sowie der Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, nichts geändert. Beschäftigte in diesen Bereichen müssen ihren Sozialversicherungsausweis bei der Arbeit dabei haben, um ihn bei einer Zollkontrolle vorlegen zu können.«

Ob das Bußgeld bis zu 1.000,00 € tatsächlich erhoben wird, stellt sich vermutlich bei entsprechenden Kontrollen heraus. Es können bei fehlenden Sozialversicherungsausweisen Verfahren eingeleitet werden, die aber im Ermessen des Beamten durch eine mündlich ausgesprochene Verwarnung gleich wieder eingestellt werden.

Dieses Risiko sollte man jedoch nicht eingehen.

Einen Beitrag dazu gibt es u.a. auf www.igbau.de