Pauschalsteuer, KV-Pauschale, Pflegeversicherung – drei Hebel, die gleichzeitig ziehen
Der Minijob wird nicht abgeschafft. Wer meinen vorherigen Beitrag zur Rentenkommission kennt, weiß, dass ich das anders bewertet hätte. Eine konsequente Überführung in reguläre Beschäftigung wäre der strukturell sauberere Weg gewesen. Stattdessen wird der Sonderstatus teurer gemacht – ohne ihn aufzulösen. Für Arbeitgeber ändert das die Rechnung trotzdem erheblich: Ab 2027 greifen drei Kostenerhöhungen gleichzeitig, und wer das nicht einkalkuliert, kalkuliert falsch.
In meinen vorherigen Beiträgen habe ich die strukturelle Debatte um den Minijob und die Empfehlung 26 der Rentenkommission eingeordnet. Dieser Beitrag konzentriert sich auf das, was Arbeitgeber jetzt konkret rechnen müssen.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab 2027 steigen drei Arbeitgeber-Pauschalen gleichzeitig: Pauschalsteuer von 2 auf 5 Prozent, KV-Pauschale von 13 auf 17,5 Prozent, neu hinzu kommt eine Pflegeversicherungs-Pauschale von 3,6 Prozent.
- Ein gewerblicher Minijob bei 603 Euro kostet den Arbeitgeber 2026 rund 181 Euro an Pauschalabgaben – 2027 sind es rund 248 Euro. Das entspricht einem Anstieg von rund 37 Prozent.
- Die Rentenversicherungs-Pauschale bleibt bei 15 Prozent; die Nettolöhne der Beschäftigten bleiben kurzfristig weitgehend unverändert, weil die Pauschalen allein vom Arbeitgeber getragen werden.
Was sich 2027 ändert – im Überblick
Die Geringfügigkeitsgrenze steigt zum 1. Januar 2027 von derzeit 603 Euro auf 633 Euro monatlich.1 Grund ist die Kopplung an den Mindestlohn, der 2027 auf 14,60 Euro steigt. Das erhöht die Verdienstgrenze – aber auch die Berechnungsbasis für alle Pauschalabgaben.
Gleichzeitig greifen drei Änderungen auf der Abgabenseite, die gesetzlich bereits auf den Weg gebracht sind:
Die Pauschalsteuer steigt von 2 auf 5 Prozent. Die KV-Pauschale (für gewerbliche Minijobs) steigt von 13 auf 17,5 Prozent. Neu eingeführt wird eine Pflegeversicherungs-Pauschale von 3,6 Prozent, die bislang bei Minijobs nicht anfiel. Die Rentenversicherungs-Pauschale bleibt unverändert bei 15 Prozent.
Die Opt-out-Möglichkeit bei der Rentenversicherung – also die Option der Beschäftigten, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen – besteht nach aktuellem Stand noch. Die Rentenkommission empfiehlt deren Abschaffung; das ist jedoch noch kein beschlossenes Gesetz.2
Was das konkret kostet – das Rechenbeispiel
Die folgende Übersicht zeigt die Arbeitgeber-Pauschalabgaben für einen gewerblichen Minijob, ohne Umlagen (U1/U2) und Unfallversicherung:
| Position | 2026 (603 €) | 2027 (603 €) | 2027 (633 €) |
|---|---|---|---|
| Rentenversicherung (15 %) | 90,45 € | 90,45 € | 94,95 € |
| Krankenversicherung (13 % → 17,5 %) | 78,39 € | 105,53 € | 110,78 € |
| Pflegeversicherung (0 % → 3,6 %) | 0,00 € | 21,71 € | 22,79 € |
| Pauschalsteuer (2 % → 5 %) | 12,06 € | 30,15 € | 31,65 € |
| Summe Abgaben Arbeitgeber | 180,90 € | 247,84 € | 260,17 € |
| Abgabenquote | ca. 30 % | ca. 41 % | ca. 41 % |
Bei gleichem Bruttolohn von 603 Euro steigen die Arbeitgeber-Pauschalabgaben von rund 181 auf rund 248 Euro – ein Plus von knapp 67 Euro oder rund 37 Prozent. Rechnet man mit der neuen Verdienstgrenze von 633 Euro, liegen die Abgaben bei rund 260 Euro.
Für Privathaushalte gelten andere, niedrigere Pauschalsätze (KV 5 %, RV 5 %). Die oben genannten Werte beziehen sich ausschließlich auf gewerbliche Beschäftigung.
Was das für die Gebäudereinigung bedeutet
In unserer Branche liegen die Personalkosten im Durchschnitt bei rund 85 Prozent der Gesamtkosten.3 Minijobber stellen dabei rund 30 Prozent der Belegschaft. Wer jetzt nicht anfängt, seine Kostenstruktur zu überprüfen, wird spätestens 2027 mit Kalkulationen arbeiten, die nicht mehr stimmen.
Der Anstieg der Abgabenquote von 30 auf 41 Prozent trifft besonders dort, wo viele kleine Einsätze auf Minijob-Basis organisiert sind: Unterhaltsreinigung in Kleinstobjekten, Treppenhausreinigung, ergänzende Reinigungsleistungen in Randzeiten. Wer diese Einsätze bislang bewusst unter der Geringfügigkeitsgrenze gehalten hat, steht jetzt vor einer Neubewertung – nicht nur aus Kostengründen, sondern auch mit Blick auf die Frage, ob das Beschäftigungsmodell langfristig tragfähig bleibt.
Eine Möglichkeit, die in diesem Zusammenhang an Bedeutung gewinnt: die Umstellung auf reguläre Teilzeitverhältnisse mit angepassten Einsatzzeiten. Das erfordert andere Vertragsstrukturen, andere Dienstplanung – und auch eine veränderte Erwartungshaltung auf Kundenseite. Daytime Cleaning ist dabei kein Modetrend, sondern eine strukturelle Antwort auf veränderte Rahmenbedingungen.
Was noch offen ist
Die beschriebenen Abgabenerhöhungen für Arbeitgeber sind gesetzlich auf den Weg gebracht. Was dagegen noch nicht entschieden ist: ob die Opt-out-Möglichkeit bei der Rentenversicherung abgeschafft wird. Sollte die Empfehlung der Rentenkommission umgesetzt werden, käme für Beschäftigte der volle Arbeitnehmer-Rentenversicherungsanteil von 9,3 Prozent hinzu. Das würde das Netto der Minijobbenden erstmals direkt und spürbar treffen.
Wann und ob das kommt, ist offen. Politisch gewollt ist es – aber zwischen politischem Willen und beschlossenem Gesetz liegt in dieser Debatte offensichtlich noch ein weiter Weg, wie der BIV treffend als Schlingerkurs beschrieben hat.
Wer sich vorbereiten will, sollte daher jetzt zwei Szenarien durchrechnen: mit und ohne Wegfall des Opt-outs. Wer das erst macht, wenn das Gesetz beschlossen ist, hat keine Zeit mehr für eine geordnete Anpassung.
Wie geht Ihr Unternehmen mit dieser Entwicklung um? Schreiben Sie mir gerne in den Kommentaren.
Quellen
- Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit 2022 an den Mindestlohn gekoppelt (Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn). Der Mindestlohn steigt 2027 auf 14,60 Euro, woraus eine Grenze von 633 Euro resultiert. Quelle: BMAS – Mindestlohn ↩
- Die Empfehlung zur Abschaffung des Opt-outs stammt aus dem Abschlussbericht der Alterssicherungskommission 2026. Quelle: BMAS – Rentenkommission 2026 ↩
- Der Personalkostenanteil in der Gebäudereinigung von durchschnittlich 85 Prozent und der Minijob-Anteil von rund 30 Prozent der Belegschaft werden vom Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) als branchencharakteristisch genannt. Quelle: Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) ↩
Linkprüfung: 28.08.2026



Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!