Was Empfehlung 26 für die Gebäudereinigung bedeutet
Am 23. Juni 2026 hat die Alterssicherungskommission der Bundesregierung ihren Abschlussbericht übergeben – 33 Empfehlungen, die das Rentensystem in Deutschland grundlegend neu ordnen sollen. Eine davon trifft unsere Branche unmittelbar: Empfehlung 26 will den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abschaffen. Für Erwachsene. Vollständig. Ohne Übergangsfrist. Wer schon meinen Beitrag zur Strukturreform und Grauzone gelesen hat, weiß: Ich beobachte diese Debatte seit Längerem. Jetzt ist sie konkreter geworden.
Fast ein Drittel aller Beschäftigten in der Gebäudereinigung arbeitet auf Minijob-Basis.1 Das ist keine Randnotiz – das ist Kernstruktur. Wer also über die Zukunft des Minijobs redet, redet über die Zukunft unserer Personalplanung, unserer Kostenkalkulation und unserer Betriebsorganisation. Deshalb lohnt ein genauer Blick auf das, was die Kommission tatsächlich vorgeschlagen hat – jenseits der politischen Aufregung.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Rentenkommission empfiehlt, den Sonderstatus von Minijobs vollständig abzuschaffen – obligatorische Rentenversicherungspflicht ab dem ersten Euro, Ausnahme nur noch für Schülerinnen und Schüler.
- Für die Gebäudereinigung bedeutet das: rund 30 Prozent der Belegschaft sind betroffen, Lohnnebenkosten verschieben sich, Verwaltungsaufwand sinkt – die Nettolöhne der Beschäftigten ebenfalls.
- Der BIV kritisiert den politischen Schlingerkurs scharf: Erst sollten Minijob-Arbeitgeber einseitig mit höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belastet werden, jetzt kommt eine strukturelle Totalreform – beides ohne klaren Zeitplan.
Was Empfehlung 26 konkret vorsieht
Die Alterssicherungskommission empfiehlt in Empfehlung 26 drei Kernmaßnahmen. Erstens: Die Opt-out-Möglichkeit – also die bislang bestehende Option, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen – wird ersatzlos gestrichen. Zweitens: Der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus der geringfügigen Beschäftigung entfällt. Drittens: Damit erübrigt sich auch der Übergangsbereich, der sogenannte Midijob-Bereich zwischen 603,01 und 2.000 Euro, denn die abgestuften Beitragsregelungen verlieren ihren Sinn, wenn es keinen privilegierten Eingangsbereich mehr gibt.
Einzige Ausnahme: Schülerinnen und Schüler sollen weiterhin von der Beitragspflicht ausgenommen bleiben. Die Begründung der Kommission ist schlüssig – bei dieser Gruppe besteht keine Gefahr einer dauerhaften Abhängigkeit vom Minijob als Haupteinkommensform.
Die Kommission betont ausdrücklich: Diese Maßnahme ist sofort umsetzbar, ohne Übergangsfristen. Kanzler Friedrich Merz hat sich nach Übergabe des Berichts öffentlich zu 100 Prozent hinter die Empfehlungen gestellt.2 Das ist keine unverbindliche Debatte mehr.
Die Ausgangslage: Warum die Kommission handelt
Die Kommission sieht im aktuellen System strukturelle Fehlentwicklungen. Minijobs werden in der Praxis häufig zur Dauerbeschäftigungsform – aber ohne ausreichende soziale Absicherung. Das betrifft besonders Frauen im Haupterwerbsalter. Die Kombination aus Rentenversicherungsbefreiung, Beitragsfreiheit in anderen Sozialzweigen, Ehegattensplitting und der kostenfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zementiert eine Teilzeitfalle, aus der viele Beschäftigte strukturell nicht herausfinden.
Rund 80 Prozent der geringfügig Beschäftigten nutzen derzeit die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht.3 Das bedeutet: Vier von fünf Minijobbern bauen keine oder kaum eigene Rentenansprüche auf. Verdi-Chef Frank Werneke formuliert das unverblümt: Das aktuelle System programmiere Altersarmut vor.4 Dem kann man sachlich nicht widersprechen.
Was das für Beschäftigte bedeutet
Wer heute einen Minijob hat und vom Opt-out Gebrauch gemacht hat, zahlt weder Steuern noch eigene Sozialversicherungsbeiträge. Das ändert sich: Künftig werden vom ersten verdienten Euro an die regulären Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro läge der eigene Beitragsanteil zur Rentenversicherung bei rund 56 Euro.5
Das klingt nach Verlust – und kurzfristig ist es einer. Aber es ist ein Verlust mit Gegenwert: Die Beschäftigten erwerben vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, bekommen Zugang zu Leistungen bei Erwerbsminderung und zur Rehabilitation, und schließen damit eine Lücke, die sich im Alter als erhebliches Problem erweisen kann.
Für diejenigen, die zwischen 603 und 2.000 Euro verdient haben – also im bisherigen Midijob-Bereich –, entfällt der Beitragsrabatt. Die Kommission räumt ein, dass das spürbare Mehrbelastungen mit sich bringt. Sie empfiehlt jedoch, diese Härten nicht im Sozialversicherungsrecht aufzufangen, sondern zielgenauer über das Steuerrecht oder steuerfinanzierte Transferleistungen.
Was das für Arbeitgeber in der Gebäudereinigung bedeutet
Hier lohnt ein genauerer Blick, weil die landläufige Annahme – mehr Pflichten, mehr Kosten – nur teilweise stimmt.
Bislang zahlen Arbeitgeber bei Minijobs eine pauschale Abgabe von rund 30 Prozent auf den Verdienst. Im regulären System läge der Arbeitgeberanteil bei etwa 20 bis 21 Prozent. Für reine Minijob-Verhältnisse würde die direkte prozentuale Beitragsbelastung der Arbeitgeber also leicht sinken. Das überrascht viele, die reflexartig von Kostensteigerung ausgehen.
Was tatsächlich wegfällt: das hochkomplexe Abrechnungsverfahren an den Schnittstellen von Minijob, Midijob und regulärer Beschäftigung. Die gesonderte Erfassung und Überwachung der Verdienstgrenzen, die gerade in der Gebäudereinigung mit dezentralen Einsatzorten und wechselnden Stundenzahlen erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt, entfiele. Das ist für die Praxis kein Nebenpunkt.
Was bleibt: Die Personalplanung muss neu gedacht werden. Wer bislang Reinigungskräfte bewusst unter der Geringfügigkeitsgrenze gehalten hat, um Flexibilität zu wahren, steht vor der Frage, ob diese Einsätze künftig als sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit organisiert werden. Dafür braucht es andere Vertragsstrukturen, andere Abrechnungssysteme und mitunter andere Dienstplanung.
Das betrifft nicht nur die Unternehmen selbst – auch Kunden müssen sich auf veränderte Rahmenbedingungen einstellen. Wer bislang auf kleinteilige, flexible Minijob-Einsätze gesetzt hat, wird Leistungsbilder und Objektzeiten neu bewerten müssen. Ein Ansatz, der in diesem Zusammenhang an Bedeutung gewinnt: Daytime Cleaning – sichtbare, planbare Reinigung während der Nutzungszeiten, die sich mit regulären Teilzeitverhältnissen strukturell besser verträgt als nächtliche Minijob-Einsätze.
Die Stimme des BIV: Schlingerkurs statt Verlässlichkeit
Der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks (BIV) hat sich am selben Tag, an dem der Bericht übergeben wurde, klar positioniert. Hauptgeschäftsführer Wolfgang Molitor bringt das Problem auf den Punkt: „Mal hü, mal hott – mal will die Bundesregierung die Minijobs für die Unternehmen verteuern, mal will sie die Minijobs abschaffen.“ Der Hintergrund: Noch kurz zuvor hatte die Bundesregierung vorgeschlagen, auf Minijobs erstmals Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erheben – einseitig zulasten der Arbeitgeber. Jetzt kommt eine Strukturreform. Beide Vorschläge gleichzeitig im Raum, kein klarer Zeitplan, keine klare Priorisierung.
Für Unternehmen, in denen die Personalkosten durchschnittlich bei 85 Prozent liegen und Minijobber rund 30 Prozent der Belegschaft stellen, ist das keine abstrakte Planungsunsicherheit. Das ist ein konkretes Betriebsrisiko.
Die Gegenstimmen: Schwarzarbeit und Jobverluste
Kritik kommt von mehreren Seiten, und sie verdient eine sachliche Auseinandersetzung. Ökonom Friedrich Schneider prognostiziert, dass die Schwarzarbeit 2027 um mindestens 25 Milliarden Euro steigen könnte, falls Minijobs wie geplant wegfallen.6 Der Handelsverband HDE spricht von einer Gefährdung von Arbeitsplätzen, der Dehoga bezeichnet den Vorschlag als „Katastrophe“ für das Gastgewerbe.
Diese Warnungen sind nicht aus der Luft gegriffen. Die Schwarzarbeitsprognosen beziehen sich vor allem auf Branchen mit hoher Kleinteiligkeit und privatem Auftragsvolumen. Für die gewerbliche Gebäudereinigung gilt das allerdings nur eingeschränkt. Der Anteil privater Haushalte, die eine Reinigungskraft überhaupt geringfügig angemeldet haben, war schon bisher verschwindend gering – wie ich in meinem Beitrag „Warum gibt es Minijobs?“ gezeigt habe. Eine Reform dürfte sich im Privatsektor daher weder positiv noch negativ nennenswert auswirken. Das eigentliche Risiko liegt woanders: im gewerblichen Bereich, wo Schwarzarbeit als Reaktion auf höhere Abgabenlast entstehen könnte.
Das Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) hat durchgerechnet, dass die Überführung von Minijobs in reguläre Beschäftigung bei einem Großteil der Betroffenen zu Nettoeinkommenseinbußen führt – während der Staat Mehreinnahmen von rund 4,5 Milliarden Euro im Sozialversicherungssystem erwartet.7
Einordnung aus der Praxis
Ich arbeite seit Jahrzehnten in dieser Branche. Und ich sage: Wer ernsthaft glaubt, der Minijob in seiner bisherigen Form sei sozial verträglich, schaut weg. Die Opt-out-Möglichkeit war ein Irrweg. Wer jahrelang im Minijob arbeitet – und das tun viele, vor allem Frauen – und dabei keine Rentenansprüche aufbaut, wird im Alter systemabhängig. Das ist ein gesellschaftliches Problem, das irgendwann als Steuerbelastung zurückkommt.
Gleichzeitig ist die Art, wie die Politik gerade mit dieser Reform umgeht, alles andere als verlässlich. Mal einseitige Beitragserhöhungen zulasten der Arbeitgeber, mal Strukturabschaffung – beides ohne Zeitplan. Das macht es unmöglich, Betriebe langfristig verantwortungsvoll zu führen. Was die Branche braucht, ist keine ideologisch aufgeladene Debatte, sondern ein klares gesetzgeberisches Signal mit ausreichend Vorlauf für die operative Anpassung.
Und noch etwas: Die Frage, ob ab dem 1. Juli 2026 bestehende Befreiungen von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen werden können, ist eine, die jede Führungskraft in der Gebäudereinigung ihren Beschäftigten erklären sollte. Nicht als Pflicht – das ist nach aktuellem Stand eine freiwillige Option. Aber als Information, die Beschäftigte haben sollten, bevor sie entscheiden.
Wie siehst du die Reform aus deiner betrieblichen Praxis? Schreib mir gerne in den Kommentaren – oder direkt über das Kontaktformular.
Quellen
- Geringfügig Beschäftigte oder Minijobber machen fast ein Drittel der Beschäftigten in der Gebäudereinigung aus. Quelle: hero-software.de – Gehalt 2026: So viel verdienen Gebäudereiniger ↩
- Kanzler Friedrich Merz stellt sich zu 100 Prozent hinter die Empfehlungen der Rentenkommission. Quelle: Stuttgarter Zeitung – Minijob-Aus: das ist konkret geplant ↩
- Rund 80 Prozent der geringfügig Beschäftigten nutzen derzeit die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht. Quelle: ad-hoc-news.de – Minijob-Reform: Sonderstatus soll für 7 Millionen entfallen ↩
- Verdi-Chef Frank Werneke nennt die geplante Abschaffung des Minijob-Sonderstatus „absolut richtig“ und kritisiert, die aktuelle Ausgestaltung programmiere Altersarmut vor. Quelle: taz.de – Vorschläge zur Rentenreform: Rentenkommission will Minijobber feuern ↩
- Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro beträgt der Arbeitnehmer-Eigenanteil zur Rentenversicherung rund 56,08 Euro. Quelle: t-online.de – Minijob-Abschaffung der Rentenkommission: Arbeitgeber äußern sich ↩
- Ökonom Friedrich Schneider prognostiziert einen Anstieg der Schwarzarbeit um mindestens 25 Milliarden Euro im Jahr 2027, falls Minijobs wegfallen. Quelle: ad-hoc-news.de – Minijob-Reform: Sonderstatus soll für 7 Millionen entfallen ↩
- Das IWH rechnet mit Nettoeinkommenseinbußen für viele Betroffene und staatlichen Mehreinnahmen von rund 4,5 Milliarden Euro bei Sozialversicherungen. Quelle: BMAS – Rentenkommission 2026 ↩



